Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht9. 4.5 Der Staatsanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bezüglich A___, E___ und D___ Konfrontationseinvernahmen tatsächlich durchgeführt worden sind (vgl. Vorverfahren act. 36.1, act. 115, act. 116, act. 119) resp. für die einzelnen Verfahrensbeteiligten zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, an diesen teilzunehmen (Vorverfahren act. 144 und act. 147-149). Insoweit liegt keine Verletzung von Teilnahmerechten vor.