Seite 10 4.3 Vor dem Kantonsgericht machte der Staatsanwalt geltend (act. 35/1, S. 37), es sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es genüge, wenn die Gelegenheit zu Fragen einmal im Verfahren bestehe. Das sei, wenn man die Akten verfolge, zumindest in der späteren Phase jedenfalls immer wieder möglich gewesen. Es falle auf, dass, als die Einvernahmen der drei heute angeklagten Personen Ende 2013 wiederholt worden seien, jeweils der Verteidiger der vorgeladenen Person anwesend gewesen sei.