Belastungszeuge zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr greifbar sein werde oder wenn der Zeuge vor der Konfrontationseinvernahme ausgeschafft werde -, seien die Angaben, die der Zeuge gemacht habe, nicht verwertbar. Vorliegend seien diese Verfahrensrechte weitgehend nicht gewährt worden, insbesondere sei der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie mit den drei in einem abgetrennten Verfahren verurteilten Schlägern konfrontiert worden und habe keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen erhalten. Deren Aussagen seien in der Folge nicht verwertbar, worauf zurückzukommen sein werde.