4.1 Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 1.3, S. 6 f.), bereits unter altem Recht sei mit Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgesehen gewesen, dass dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger wenigstens einmal im Strafverfahren die Gelegenheit gegeben werden müsse, an der Einvernahme eines Belastungszeugen teilzunehmen und Ergänzungsfragen stellen zu können. Gleiches gelte auch unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung.