Seite 9 Strafzumessung3. Gerade dies will der Grundsatz der Verfahrenseinheit verhindern4. Bei der vorliegenden Konstellation wäre es nach Meinung des Obergerichts daher eher angebracht gewesen, das Betäubungsmitteldelikt später resp. separat zu beurteilen. Nach dem Gesagten hält die im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Abtrennung der Strafverfahren betreffend die Anstifter/Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vor Bundesrecht nicht stand. 4. Verletzung Teilnahmerechte