5.9, S. 2, der Beschuldigte habe gewollt, dass das Opfer und sein Vater zusammengeschlagen und schwer verletzt werden resp. so schwer zusammengeschlagen werden, dass sie danach 20 Jahre nicht mehr arbeiten können, Vorverfahren act. 5.10, S. 11) und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die