3.5 Das Obergericht erachtet die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vorliegend als problematisch, vor allem weil der Umfang und die Intensität der Beteiligung wechselseitig bestritten sind (zum Beispiel erklärte F___ am 20. Juli 2010, Vorverfahren act. 5.9, S. 2, der Beschuldigte habe gewollt, dass das Opfer und sein Vater zusammengeschlagen und schwer verletzt werden resp. so schwer zusammengeschlagen werden, dass sie danach 20 Jahre nicht mehr arbeiten können, Vorverfahren act.