Diese Gründe dienen insbesondere der Verfahrensbeschleunigung1. An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine Verfahrenstrennung ist aber auch deshalb ein strenger Massstab anzulegen, weil eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen und Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht2.