Seite 8 hätten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Für die Abtrennung seien somit sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen. 3.4 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).