3.3 Der Staatsanwalt begründete die Verfahrenstrennung damit (act. B 36, S. 13), dass die Haupttäter sich unter anderem wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden hätten. Dieser Haftgrund daure bis zur Verhandlung an. Teilweise hätten sie auch den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Das bedeute, dass möglichst rasch Anklage erhoben werden müsse, um Überhaft zu vermeiden. Man habe zumindest die Anstifter zusammen beurteilen wollen. Bei zwei Anstiftern sei das Drogendelikt dazugekommen; diesbezüglich