3.1 Das Kantonsgericht hat die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Rahmen der Strafzumessung beurteilt und für den vorliegenden Sachverhalt bejaht (act. B 2 E. 3.6, S. 27). 3.2 Der Beschuldigte kritisierte, dass hier keine sachlichen Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens bestanden hätten und er über diese Massnahme auch nicht informiert worden sei. Er habe davon aus der Presse erfahren (act. B 36, S. 7 f.).