Festzuhalten ist, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB) sowie Anstiftung zu Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB; Dispositiv Ziffer 1 al. 2 und 3), die Behandlung der Zivil- und Genugtuungsforderung des Privatklägers (Dispositiv Ziffern 4 und 5) sowie die Vermögenseinziehung (Dispositiv Ziffer 8) nicht angefochten worden sind und sich die Berufung nur gegen die übrigen Urteilspunkte richtet. 3. Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit