In der Folge verzichteten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Obergerichts (act. B 44 und B 45). Mit Bezug auf die Schuldsprüche hat das Obergericht am erstinstanzlichen Urteil keine Veränderungen vorgenommen, bezüglich des Strafmasses steht dem Privatkläger keine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht offen (Art. 382 StPO). Praxisgemäss wird die Begründung daher kurz gehalten. Seite 7 Erwägungen I. Formelles 1. Anwendbares Recht, Zuständigkeit