D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 17. Juni 2015, dessen Zustellung an den Verteidiger des Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 30. November 2015 erfolgt war (act. 53), liess dieser mit Eingabe seines Verteidigers vom 21. Dezember 2015 Berufung einreichen (act. B 1). b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Dezember 2015 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht (act. B 10).