Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11‘000.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Dieser wurde verpflichtet, dem Privatkläger einen Drittel der Parteientschädigung von insgesamt CHF 18‘639.25 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag. Das beschlagnahmte Bargeld des Beschuldigten im Umfang von CHF 30‘000.00 wurde zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.