b) Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 stellte der Verteidiger des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Vorverfahren act. 54). Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 entsprochen (Vorverfahren act. 63). Am 8. Oktober 2013 erklärte der Staatsanwalt gegenüber dem Verteidiger des Beschuldigten, dass die Untersuchung nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens im ordentlichen Verfahren fortgeführt werde (Vorverfahren act. 102). In der Folge wurden mit dem Beschuldigten zwei weitere Schlusseinvernahmen durchgeführt (Vorverfahren act. 114; Vorverfahren act. 150).