Seite 4 erklärte am 18. Juni 2012 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die drei Haupttäter des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig (Vorverfahren act. 69.1 bis act. 69.3). Je mit Urteil vom 10. Juni 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerden von zwei Haupttätern ab (Vorverfahren act. 90 und Vorverfahren act. 91).