4. Die auszufällende Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Der Beschuldigte anerkennt einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch von C___ im Grundsatz. Im Übrigen seien die Zivilforderungen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Seite 3 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. für die Zivilklage zulasten des Zivilklägers. Sachverhalt A. Übersicht