1. Die Ziffern 1 bis 8 des angefochtenen Entscheides des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 17. Juni 2015 (K3S 14 3) seien mit Ausnahme der Ziffern 4, 5 und 8 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Anstiftung zu Angriff freizusprechen; stattdessen sei er betreffend Anstiftung zu einfacher Körperverletzung und zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB für schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu verurteilen.