6. Der Beschuldigte anerkennt einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch im Grundsatz. Zum Schadenersatz sind die Aufwendungen für medizinische Leistungen von CHF 2'098.05 anerkannt, im Übrigen sei die Zivilforderung abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. für die Zivilklage zu Lasten des Zivilklägers. im Berufungsverfahren: