2. Die Berufungen der Beschuldigten seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Seite 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit. c) des Beschuldigten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ bekennt sich schuldig der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB.