3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 30'000.00 seien zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten, eventuell zusätzlich für Entschädigungen zu verwenden. 4. Es sei über die Zivilforderung zu entscheiden. 5. Nebst Kostenfolge gemäss Art. 426 StPO. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2015 sei in allen Punkten zu bestätigen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO. b) des Privatklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: