Bundesgericht 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Bei der vorliegenden Konstellation wäre es nach Meinung des Obergerichts daher eher angebracht gewesen, das Betäubungsmitteldelikt später resp. separat zu beurteilen. Nach dem Gesagten hält die im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Abtrennung der Strafverfahren betreffend die Anstifter/Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vor Bundesrecht nicht stand. Seite 2/2