Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von Übertretungen, die zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen. Diese Gründe dienen insbesondere der Verfahrensbeschleunigung (URS BARTETZKO, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 30 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2.).