AR GVP 29/2017, Nr. 3709 Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 und 30 StPO). Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide. Da der Umfang und die Intensität der Beteiligung vorliegend wechselseitig bestritten werden, war die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen gegen die Haupttäter nicht zulässig. Den gemäss Staatsanwaltschaft für die Abtrennung sprechenden Gründen hätte mit organisatorischen Massnahmen Rechnung getragen werden können.