{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-15-14-ARGVP-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170615-O1S-15-14-20190701-ARGVP-2017-3709.pdf", "Checksum": "e2392ee9f648ee7aa20ab6cfaa7b726d"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O1S-15-14 ARGVP 2017 3709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-15-14 ARGVP 2017 3709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-15-14 ARGVP 2017 3709"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-15-14 ARGVP 2017 3709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Belasten sich Mittäter und Teil-\nnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrenn-\nten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide. Da der Umfang und die Intensität der Beteiligung \nvorliegend wechselseitig bestritten werden, war die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die \nGehilfen von denjenigen gegen die Haupttä\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3709\n\nVerletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 und 30 StPO). Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide. Da der Umfang und die Intensität der Beteiligung\nvorliegend wechselseitig bestritten werden, war die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die\nGehilfen von denjenigen gegen die Haupttäter nicht zulässig. Den gemäss Staatsanwaltschaft für die Abtrennung sprechenden Gründen hätte mit organisatorischen Massnahmen Rechnung getragen werden können.\n\nEntscheid des Obergerichts, 1. Abteilung, 15.06.2017, O1S 15 14\n\nSachverhalt:\nAm frühen Morgen des 8. Juni 2010 lauerten F., G. und H. C. in dessen Stall auf. F. und H. verprügelten den\nPrivatkläger, wobei von einem der Schläger zeitweise ein Holzstock mit aufgesetztem metallenem Winkelrohr\ngegen den Privatkläger eingesetzt wurde. G. stand Schmiere.\n\nBeim Privatkläger C. handelt es sich um den Nachbarn des Beschuldigten A.. Letzterer hegte gegenüber seinem Nachbarn unter anderem den Verdacht, dass dieser seinen Kühen ein Gift spritze und sie krank mache,\nweshalb der Beschuldigte ihm einen Denkzettel verpassen wollte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich\nüber die Vermittlung von D. und E. mit F. in Kontakt gesetzt zu haben und diesen sowie die beiden weiteren\nHaupttäter G. und H. durch Leistung einer Geldzahlung von insgesamt Fr. 17'500.00 (davon Fr. 5'000.00 als\nAnzahlung, den Restbetrag nach Tatausführung) angeheuert zu haben, dem Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen.\n\nAus den Erwägungen:\n3. Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit\n3.1 Das Kantonsgericht hat die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Rahmen der Strafzumessung beurteilt und für den vorliegenden Sachverhalt bejaht.\n\n3.2 Der Beschuldigte kritisiert, dass hier keine sachlichen Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens bestanden hätten und er über diese Massnahme auch nicht informiert worden sei. Er habe davon aus der Presse\nerfahren.\n\n3.3 Der Staatsanwalt begründet die Verfahrenstrennung damit, dass die Haupttäter sich unter anderem wegen\nFluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden hätten. Dieser Haftgrund daure bis zur Verhandlung an. Teilweise\nhätten sie auch den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Das bedeute, dass möglichst rasch Anklage erhoben\nwerden müsse, um Überhaft zu vermeiden. Man habe zumindest die Anstifter zusammen beurteilen wollen. Bei\nzwei Anstiftern sei das Drogendelikt dazugekommen; diesbezüglich hätten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Für die Abtrennung seien somit sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen.\n\nSeite 1/1\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3709\n\n3.4 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte\nPerson mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen\nkönnen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).\n\nAbweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO soll ein Verfahren nur getrennt werden,\nwenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies soll aber die Ausnahme sein. Ein Abweichen vom Grundsatz\nder Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen sich nur,\nwenn objektive Gründe vorliegen, die der Sache dienen. Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl\nMittäter bei Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von Übertretungen, die zusammen mit einem\nVerbrechen beurteilt werden sollen. Diese Gründe dienen insbesondere der Verfahrensbeschleunigung (URS\nBARTETZKO, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar\nschweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 30 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2.). An die\ngesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine Verfahrenstrennung ist aber auch deshalb ein strenger Massstab anzulegen, weil eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer\n(Gehilfen und Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der\nBetroffenen nach sich zieht (Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6).\n\n"}