AR GVP 29/2017, Nr. 3709 Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 und 30 StPO). Belasten sich Mittäter und Teil- nehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrenn- ten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide. Da der Umfang und die Intensität der Beteiligung vorliegend wechselseitig bestritten werden, war die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen gegen die Haupttäter nicht zulässig. Den gemäss Staatsanwaltschaft für die Abtren- nung sprechenden Gründen hätte mit organisatorischen Massnahmen Rechnung getragen werden können. Entscheid des Obergerichts, 1. Abteilung, 15.06.2017, O1S 15 14 Sachverhalt: Am frühen Morgen des 8. Juni 2010 lauerten F., G. und H. C. in dessen Stall auf. F. und H. verprügelten den Privatkläger, wobei von einem der Schläger zeitweise ein Holzstock mit aufgesetztem metallenem Winkelrohr gegen den Privatkläger eingesetzt wurde. G. stand Schmiere. Beim Privatkläger C. handelt es sich um den Nachbarn des Beschuldigten A.. Letzterer hegte gegenüber sei- nem Nachbarn unter anderem den Verdacht, dass dieser seinen Kühen ein Gift spritze und sie krank mache, weshalb der Beschuldigte ihm einen Denkzettel verpassen wollte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich über die Vermittlung von D. und E. mit F. in Kontakt gesetzt zu haben und diesen sowie die beiden weiteren Haupttäter G. und H. durch Leistung einer Geldzahlung von insgesamt Fr. 17'500.00 (davon Fr. 5'000.00 als Anzahlung, den Restbetrag nach Tatausführung) angeheuert zu haben, dem Privatkläger in dessen Stall auf- zulauern und ihn zusammenzuschlagen. Aus den Erwägungen: 3. Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit 3.1 Das Kantonsgericht hat die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Rahmen der Strafzu- messung beurteilt und für den vorliegenden Sachverhalt bejaht. 3.2 Der Beschuldigte kritisiert, dass hier keine sachlichen Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens bestan- den hätten und er über diese Massnahme auch nicht informiert worden sei. Er habe davon aus der Presse erfahren. 3.3 Der Staatsanwalt begründet die Verfahrenstrennung damit, dass die Haupttäter sich unter anderem wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden hätten. Dieser Haftgrund daure bis zur Verhandlung an. Teilweise hätten sie auch den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Das bedeute, dass möglichst rasch Anklage erhoben werden müsse, um Überhaft zu vermeiden. Man habe zumindest die Anstifter zusammen beurteilen wollen. Bei zwei Anstiftern sei das Drogendelikt dazugekommen; diesbezüglich hätten noch weitere Abklärungen vorge- nommen werden müssen. Für die Abtrennung seien somit sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Seite 1/1 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3709 3.4 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO soll ein Verfahren nur getrennt werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies soll aber die Ausnahme sein. Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen sich nur, wenn objektive Gründe vorliegen, die der Sache dienen. Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige Auslieferungsver- fahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von Übertretungen, die zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen. Diese Gründe dienen insbesondere der Verfahrensbeschleunigung (URS BARTETZKO, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 30 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2.). An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine Verfahrenstrennung ist aber auch deshalb ein strenger Mas- sstab anzulegen, weil eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen und Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht (Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). 3.5 Das Obergericht erachtet die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vorliegend als problematisch, vor allem weil der Umfang und die Intensität der Beteiligung wechselsei- tig bestritten sind (zum Beispiel erklärte F. am 20. Juli 2010, der Beschuldigte habe gewollt, dass das Opfer und sein Vater zusammengeschlagen und schwer verletzt werden resp. so schwer zusammengeschlagen werden, dass sie danach 20 Jahre nicht mehr arbeiten können) und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Ver- antwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5). Gerade dies will der Grundsatz der Verfahrensein- heit verhindern (Urteil Bundesgericht 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Bei der vorliegenden Konstella- tion wäre es nach Meinung des Obergerichts daher eher angebracht gewesen, das Betäubungsmitteldelikt später resp. separat zu beurteilen. Nach dem Gesagten hält die im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft vorgenom- mene Abtrennung der Strafverfahren betreffend die Anstifter/Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vor Bundesrecht nicht stand. Seite 2/2