4. Fazit In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Berufungskläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 20 Tagessätzen aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.