Seite 12 3.2 unbedingte/bedingte Strafe Ebenfalls zutreffend ist der in der vorinstanzlichen Erwägung 3.8 für die Geldstrafe vorgesehene teilweise Vollzug der Strafe (10 Tagessätze) und die für den aufgeschobenen Teil der Strafe (20 Tagessätze) angesetzte Probezeit von 3 Jahren. Darauf kann verwiesen werden.