Das Obergericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen 3.1 – 3.7 zur Strafzumessung als sorgfältig begründet und zutreffend. Darauf kann vollständig verwiesen und festgehalten werden, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist. 23 Act. B 1/2 24 Act. B 3/17 und act. B 50/2 und 5