In der Auskunft, dass eine Direktzahlung an die Ausgleichskasse veranlasst werde und nur noch das Visum des Kommissionspräsidenten fehle, lässt sich kein verwerfliches Verhalten der Privatklägerin erkennen. Selbst wenn der Entscheid, Direktzahlungen veranlassen zu wollen, fehlerhaft gewesen wäre, ist in der von der Privatklägerin gemachten Aussage kein ungebührliches Verhalten zu erkennen. Zusammenfassend ist kein Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 StGB gegeben. Der Berufungskläger ist demnach der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.