Aber auch die zweite Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten der Beschimpften hervorgerufen wurde, ist vorliegend nicht gegeben. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin unmittelbar nach dem anlässlich des Telefongesprächs Gesagten beschimpft. Jedoch fehlt hier ein ungebührliches Verhalten der Privatklägerin. In der Auskunft, dass eine Direktzahlung an die Ausgleichskasse veranlasst werde und nur noch das Visum des Kommissionspräsidenten fehle, lässt sich kein verwerfliches Verhalten der Privatklägerin erkennen.