Angesichts dessen hat die Vorinstanz zu Recht von latent schwellenden Spannungen in Bezug auf das Thema Direktzahlung gesprochen. Der Ansicht des Berufungsklägers, wonach die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit latenten Spannungen an der Sache vorbeigehen, kann aufgrund der Aktenbelege nicht gefolgt werden. Zumal er in diesem Zusammenhang selber viele Kontroversen zugibt.22 Ferner verhält er sich widersprüchlich, wenn er einerseits behauptet, es sei nicht ersichtlich, dass überhaupt Spannungen im Zusammenhang mit Direkt- 16 Act. B 45/1 17 Act. B 48/3 18 Act. B 45/2 und act. B 45/3 19 Act. B 49/4 20 Act. B 45/4 21 Act. B 48/2