In der Verfügung der Kommission Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 11. März 2011 wird das Thema Direktzahlungen noch nicht erwähnt.15 In der Verfügung vom 6. April 2011 wurde aber unter anderem festgehalten, dass sämtliche Kostenübernahmen ausserhalb des Grundbedarfs im Sozialhilfebezug von A___ vorläufig nur noch durch Direktzahlungen der Gemeinde möglich seien. Die Massnahme der Direktzahlung werde nötig, da die Prüfung der Belege über bereits ausgezahlte zusätzliche Kosten bisher nicht habe vorgenommen 13 Act. B 49 und act. B 45/5 14 Act. B 50/3 15 Act. B 48/1