In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsklägers sowie aus den von ihm eingereichten Unterlagen, dass es ihm ein grosses Anliegen ist, seine (damalige) Unterstützungsbedürftigkeit gegenüber Drittpersonen geheim zu halten.13 In Bezug auf das Thema Direktzahlungen bestanden gemäss Angaben des Berufungsklägers bereits seit dem Jahr 2011 Uneinigkeiten.14 Dies ergibt sich auch aus den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen. In der Verfügung der Kommission Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 11. März 2011 wird das Thema Direktzahlungen noch nicht erwähnt.15