Er habe die Privatklägerin auf sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufmerksam gemacht. Solange dieses nicht rechtsgültig entschieden worden sei und die Privatklägerin trotzdem die Direktzahlungen habe durchsetzen wollen, wäre mit den Direktzahlungen das Amtsgeheimnis verletzt worden. Dieser Umstand sei der Auslöser der Beschimpfung gewesen. Zudem sei die Aussage der Privatklägerin, wonach sie ihm gesagt habe, die AHV-Ausgleichsgelder würden voraussichtlich nur noch direkt ausbezahlt, unwahr und mache keinen Sinn.