Subsidiär kann Art. 48 lit. b StGB angewandt werden.11 Nach dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Auch bei diesem Strafmilderungsgrund muss sich die Versuchungshandlung unmittelbar auf den Tatentschluss ausgewirkt haben.12