2.2 Entlastungsbeweis Die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB kommt auch in Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist.7 Auf die zutreffende und im Übrigen im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Erwägung 2.4.3 der Vorinstanz, wonach es sich bei der vorliegenden Beschimpfung um ein reines Werturteil handelt, bei welchem der Entlastungsbeweis nicht möglich ist, kann verwiesen werden.