Es ist unbestritten und durch die Aussage des Berufungsklägers an Schranken des Obergerichts nochmals erstellt, dass er am 15. Februar 2012 die Privatklägerin am Telefon mit den Worten „verdammte huere Drecksau“ betitelt hat. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger durch seine Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinn von Art. 177 StGB erfüllt hat.