1.4 Beweisanträge Der Berufungskläger stellte in der Berufungserklärung sowie in den Eingaben vom 24. Februar 2017 sowie 6. März 2017 diverse Beweisanträge.5 Den von ihm eingereichten Unterlagen bzw. den von ihm gestellten Beweisanträgen, mit welchen er gewisse Abläufe bzw. Vorfälle abgeklärt haben will, fehlt der zeitlich unmittelbare Bezug zum hier zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikt. Sie sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Ehrverletzungsdelikts unerheblich, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.6