Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und Art. 27 JG1 hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). 1 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31)