v) Der Berufungskläger zeigte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 seine Rückkehr in die Schweiz an und reichte diverse Schriftstücke als Beweismittel ein (act. B 44 und B 45). w) Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte der Berufungskläger weitere Schriftstücke ein (act. B 47). E. Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 7. März 2017 in Trogen statt. Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden hin erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Teilnahme. Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls auf eine Teilnahme.