t) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 28. November 2016 wurde die auf den 6. Dezember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben. Weiter wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass eine Vorladung nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden könne und er wurde aufgefordert, sich bei seiner Rückkehr unverzüglich zu melden (act. B 41) Seite 6 u) Am 14. Februar 2017 erliess die Gerichtsleitung eine Vorladung an die Parteien zur Hauptverhandlung vom 7. März 2017 (act. B 42).