l) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 9. März 2016 seine Rückkehr mit (act. B 23). m) Mit Verfügung vom 27. April 2016 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Absicht mit, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und räumte Frist zur schriftlichen Einverständniserklärung ein (act. B 24). Seite 5 n) Einzig die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft erklärten sich mit Schreiben vom 28. April 2016 bzw. vom 3. Mai 2016 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (act. B 25 und act. B 26).