b) Mit Verfügung des Obergerichts vom 18. Juni 2014 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin machten davon Gebrauch (act. B 8 und act. B 9). c) Die Verfahrensleitung überwies mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das in der Eingabe vom 16. Juni 2014 sinngemäss gestellte Protokollberichtigungsgesuch des Berufungsklägers zuständigkeitshalber an den Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 7).