Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden wies mit Verfügung vom 1. Juli 2013 die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück (act. B 28/30). Am 24. Juli 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl. Darin wurde der Berufungskläger wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (act. B 28/31). Am 5. August 2013 erhob der Berufungskläger fristgerecht Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl (act. B 28/32-1).