Das Urteil sei zu korrigieren im Sinne, dass in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB auf Grund des ungebührlichen Verhaltens der Privatklägerin von einer Bestrafung abgesehen wird. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) rief am 15. Februar 2012 zwei Mal die Privatklägerin auf der Gemeinde D___ an, um eine Erkundigung einzuholen. Während des zweiten Telefongesprächs betitelte der Berufungskläger die Privatklägerin als „verdammte huere Drecksau“ (act. B 28/1.1 und 1.3).