im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ sei wegen Beschimpfung, begangen am 15. Februar 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu verurteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. im Berufungsverfahren: (festhalten an den formulierten Anträgen) b) Privatklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag) im Berufungsverfahren: (kein Antrag) c) Beschuldigter und Berufungskläger: