{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-14-17_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170307-O1S-14-17-20170307.pdf", "Checksum": "5193b66880a60f45c9119471334b9bc8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-14-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-14-17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-14-17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-14-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg, Ch. Wild Obergerichtsschreiberin M. Epprecht   \nVerfahren Nr. O1S 14 17    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungskläger A___ Beschuldigter   Privatklägerin B___ \n   Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden   Anklägerin  \nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n  Gegenstand Beschimpfung\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 7. März 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg, Ch. Wild\nObergerichtsschreiberin M. Epprecht\n\nVerfahren Nr. O1S 14 17\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger A___\nBeschuldigter\n\nPrivatklägerin B___\n\nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Beschimpfung\nAnträge\n\na) Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. A___ sei wegen Beschimpfung, begangen am 15. Februar 2012, zu einer bedingten\nGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter der Ansetzung einer\nProbezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen\nzu CHF 50.00 zu verurteilen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(festhalten an den formulierten Anträgen)\n\nb) Privatklägerin:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n(kein Antrag)\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(kein Antrag)\n\nc) Beschuldigter und Berufungskläger:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.\n\n2. Es sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB aufgrund des ungebührlichen Verhaltens der Privatklägerin von einer Bestrafung abzusehen.\n\n3. Die Privatklägerin habe sich aufgrund ihres Verhaltens an den Verfahrenskosten zu\nbeteiligen.\n\n4. Bei der Verlegung der Kosten sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft\ndem Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert habe, indem dem Beschuldigten\nnur zwei Tage Zeit zur Vorbereitung gewährt worden seien.\n\nim Berufungsverfahren:\n\nDas Urteil sei zu korrigieren im Sinne, dass in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB auf\nGrund des ungebührlichen Verhaltens der Privatklägerin von einer Bestrafung abgesehen\nwird.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\nDer Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) rief am 15. Februar\n2012 zwei Mal die Privatklägerin auf der Gemeinde D___ an, um eine Erkundigung\neinzuholen. Während des zweiten Telefongesprächs betitelte der Berufungskläger die\nPrivatklägerin als „verdammte huere Drecksau“ (act. B 28/1.1 und 1.3).\n\nB. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht\nAm 19. März 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 28/19).\nDagegen erhob der Berufungskläger am 2. April 2013 fristgerecht Einsprache\n(act. B 28/22). Am 15. April 2013 wurde der Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft\neinvernommen (act. B 28/24). Mit Anklageschrift vom 23. April 2013 erhob die\nStaatsanwaltschaft Anklage gegen den Berufungskläger (act. B 28/27). Der Einzelrichter\ndes Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden wies mit Verfügung vom 1. Juli 2013 die\nAnklage an die Staatsanwaltschaft zurück (act. B 28/30). Am 24. Juli 2013 erliess die\nStaatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl. Darin wurde der Berufungskläger\nwegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je\nCHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten\nGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (act. B 28/31). Am 5. August 2013\nerhob der Berufungskläger fristgerecht Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl\n(act. B 28/32-1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 28. August 2013 den Strafbefehl an\ndas Kantonsgericht (act. B 28/34). Die Hauptverhandlung fand am 10. März 2014 in\nAnwesenheit des Berufungsklägers statt (act. B 28/44-1). Das Urteil wurde gleichentags\ngefällt und dem Berufungskläger mündlich eröffnet (act. B 28/44-1). Das schriftliche\nUrteilsdispositiv wurde am 11. März 2014 versandt (act. B 28/46) und konnte den Parteien\nam 12. März 2014 (Privatklägerin act. B 28/47; Staatsanwaltschaft act. B 28/48) bzw. am\n13. März 2014 (Berufungskläger act. B 28/49) zugestellt werden. Mit Schreiben vom\n17. März 2014 meldete der Berufungskläger rechtzeitig die Berufung an (act. B 28/50),\nweshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act. B 3).\n\nSeite 3\nC. Urteil des Vorderrichters\nMit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 (ES3 13 7) wurde\nder Berufungskläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am\n15. Februar 2012, schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 30\nTagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 20 Tagessätzen, entsprechend CHF 600.00, aufgeschoben,\nunter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verfahrenskosten von insgesamt\nCHF 950.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (act. B 28/46).\n\nAuf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden\nErwägungen verwiesen.\n\n"}