Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 7. März 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg, Ch. Wild Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O1S 14 17 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A___ Beschuldigter Privatklägerin B___ Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschimpfung Anträge a) Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ sei wegen Beschimpfung, begangen am 15. Februar 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu verurteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. im Berufungsverfahren: (festhalten an den formulierten Anträgen) b) Privatklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag) im Berufungsverfahren: (kein Antrag) c) Beschuldigter und Berufungskläger: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Es sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB aufgrund des ungebührlichen Verhal- tens der Privatklägerin von einer Bestrafung abzusehen. 3. Die Privatklägerin habe sich aufgrund ihres Verhaltens an den Verfahrenskosten zu beteiligen. 4. Bei der Verlegung der Kosten sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert habe, indem dem Beschuldigten nur zwei Tage Zeit zur Vorbereitung gewährt worden seien. im Berufungsverfahren: Das Urteil sei zu korrigieren im Sinne, dass in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB auf Grund des ungebührlichen Verhaltens der Privatklägerin von einer Bestrafung abgesehen wird. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) rief am 15. Februar 2012 zwei Mal die Privatklägerin auf der Gemeinde D___ an, um eine Erkundigung einzuholen. Während des zweiten Telefongesprächs betitelte der Berufungskläger die Privatklägerin als „verdammte huere Drecksau“ (act. B 28/1.1 und 1.3). B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht Am 19. März 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 28/19). Dagegen erhob der Berufungskläger am 2. April 2013 fristgerecht Einsprache (act. B 28/22). Am 15. April 2013 wurde der Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 28/24). Mit Anklageschrift vom 23. April 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Berufungskläger (act. B 28/27). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden wies mit Verfügung vom 1. Juli 2013 die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück (act. B 28/30). Am 24. Juli 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl. Darin wurde der Berufungskläger wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (act. B 28/31). Am 5. August 2013 erhob der Berufungskläger fristgerecht Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl (act. B 28/32-1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 28. August 2013 den Strafbefehl an das Kantonsgericht (act. B 28/34). Die Hauptverhandlung fand am 10. März 2014 in Anwesenheit des Berufungsklägers statt (act. B 28/44-1). Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Berufungskläger mündlich eröffnet (act. B 28/44-1). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 11. März 2014 versandt (act. B 28/46) und konnte den Parteien am 12. März 2014 (Privatklägerin act. B 28/47; Staatsanwaltschaft act. B 28/48) bzw. am 13. März 2014 (Berufungskläger act. B 28/49) zugestellt werden. Mit Schreiben vom 17. März 2014 meldete der Berufungskläger rechtzeitig die Berufung an (act. B 28/50), weshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act. B 3). Seite 3 C. Urteil des Vorderrichters Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 (ES3 13 7) wurde der Berufungskläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 15. Februar 2012, schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00, verurteilt. Der Vollzug der Geld- strafe wurde im Umfang von 20 Tagessätzen, entsprechend CHF 600.00, aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 950.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (act. B 28/46). Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 10. März 2014, welches ihm am 27. Mai 2014 in begründeter Ausfertigung zugestellt worden war (act. B 28/56), erklärte der Berufungskläger am 16. Juni 2014 Berufung (act. B 1). b) Mit Verfügung des Obergerichts vom 18. Juni 2014 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichtein- tretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin machten davon Gebrauch (act. B 8 und act. B 9). c) Die Verfahrensleitung überwies mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das in der Eingabe vom 16. Juni 2014 sinngemäss gestellte Protokollberichtigungsgesuch des Berufungsklägers zuständigkeitshalber an den Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 7). d) Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde den Parteien die Absicht mitgeteilt, das obergerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über das Gesuch um Protokollberichtigung zu sistieren. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu vernehmen zu lassen (act. B 10). Seite 4 e) Am 7. Juli 2014 gingen die Unterlagen des Berufungsklägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beim Obergericht ein (act. B 11 und act. B 12). f) Auf die ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2014 zugestellten Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2014 (act. B 8) sowie der Privatklägerin vom 2. Juli 2014 (act. B 9) reichte der Berufungskläger am 21. Juli 2014 eine Stellungnahme ein (act. B 13) g) Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wurde das obergerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Protokollberichtigungsverfahrens sistiert (act. B 14). h) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 mit, dass er zur Zeit aus- landsabwesend sei und daher um Sistierung des Verfahrens ersuche (act. B 16). i) Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 (O1S 14 9) trat das Obergericht auf die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantons- gerichts in Sachen Protokollberichtigung nicht ein (act. B 18). j) Der Berufungskläger wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2015 aufgefordert, das Ober- gericht bei seiner Rückkehr aus dem Ausland umgehend zu benachrichtigen (act. B 19). k) Mit Urteil vom 5. November 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2014 (O1S 14 9) nicht ein (act. B 21). l) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 9. März 2016 seine Rückkehr mit (act. B 23). m) Mit Verfügung vom 27. April 2016 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Absicht mit, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und räumte Frist zur schriftlichen Einverständniserklärung ein (act. B 24). Seite 5 n) Einzig die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft erklärten sich mit Schreiben vom 28. April 2016 bzw. vom 3. Mai 2016 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (act. B 25 und act. B 26). o) Die Parteien wurden daher am 25. Mai 2016 zur Hauptverhandlung vom 6. September 2016 vorgeladen (act. B 27). p) Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Postaufgabe 13. Juni 2016) liess der Berufungskläger mitteilen, dass er sich auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte und demnach den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (act. B 31). q) Auf entsprechende Aufforderung hin belegte der Berufungskläger seine Auslandabwesen- heit (act. B 32 und act. B 34). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde die auf den 6. Sep- tember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben (act. B 35). r) Am 11. Oktober 2016 erging eine Vorladung an die Parteien zur Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2016 (act. B 38). s) Am 11. November 2016 liess der Berufungskläger über die Schweizerische Botschaft in Lima mitteilen, dass er sich wiederum auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte und des- halb den angesetzten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (act. B 39 und act. B 40). t) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 28. November 2016 wurde die auf den 6. Dezember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben. Weiter wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass eine Vorladung nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden könne und er wurde aufgefordert, sich bei seiner Rückkehr unverzüglich zu melden (act. B 41) Seite 6 u) Am 14. Februar 2017 erliess die Gerichtsleitung eine Vorladung an die Parteien zur Hauptverhandlung vom 7. März 2017 (act. B 42). v) Der Berufungskläger zeigte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 seine Rückkehr in die Schweiz an und reichte diverse Schriftstücke als Beweismittel ein (act. B 44 und B 45). w) Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte der Berufungskläger weitere Schriftstücke ein (act. B 47). E. Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 7. März 2017 in Trogen statt. Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden hin erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Teilnahme. Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls auf eine Teilnahme. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers in der persönlichen Befragung wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit kann verwiesen werden (act. B 3/5). Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und Art. 27 JG1 hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahme- rechts). 1 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) Seite 7 1.2 Strafantrag Ebenfalls verwiesen werden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den Strafantrag. Es liegt mit Datum vom 16. Februar 2012 ein fristgerechter Strafantrag für das Antragsdelikt Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB2 vor.3 1.3 Eintreten Die Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden; es ist darauf ein- zutreten.4 1.4 Beweisanträge Der Berufungskläger stellte in der Berufungserklärung sowie in den Eingaben vom 24. Februar 2017 sowie 6. März 2017 diverse Beweisanträge.5 Den von ihm eingereichten Unterlagen bzw. den von ihm gestellten Beweisanträgen, mit welchen er gewisse Abläufe bzw. Vorfälle abgeklärt haben will, fehlt der zeitlich unmittelbare Bezug zum hier zu beur- teilenden Ehrverletzungsdelikt. Sie sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Ehr- verletzungsdelikts unerheblich, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.6 2. Beschimpfung 2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Es ist unbestritten und durch die Aussage des Berufungsklägers an Schranken des Ober- gerichts nochmals erstellt, dass er am 15. Februar 2012 die Privatklägerin am Telefon mit den Worten „verdammte huere Drecksau“ betitelt hat. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger durch seine Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinn von Art. 177 StGB erfüllt hat. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) 3 Art. 31 StGB, act. B 28/1.2 4 Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 382, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) 5 Act. B 1, act. B 44 und act. B 47 6 Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4 Seite 8 Auf die zutreffenden und im Übrigen im Berufungsverfahren unbestrittenen diesbezüg- lichen Erwägungen 2.1 – 2.4.2 der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. 2.2 Entlastungsbeweis Die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB kommt auch in Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehaup- tung oder ein gemischtes Werturteil ist.7 Auf die zutreffende und im Übrigen im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Erwä- gung 2.4.3 der Vorinstanz, wonach es sich bei der vorliegenden Beschimpfung um ein reines Werturteil handelt, bei welchem der Entlastungsbeweis nicht möglich ist, kann ver- wiesen werden. 2.3 Provokation Hat die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann nach Art. 177 Abs. 2 StGB der Richter den Täter von Strafe befreien. Bei der Provokation nach Art. 177 Abs. 2 StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund.8 Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Ver- halten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat.9 Es geht um eine Affekthandlung. Latente Spannungen sind kein unmittelbarer Anlass.10 Subsidiär kann Art. 48 lit. b StGB angewandt werden.11 Nach dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernst- haft in Versuchung geführt worden ist. Auch bei diesem Strafmilderungsgrund muss sich die Versuchungshandlung unmittelbar auf den Tatentschluss ausgewirkt haben.12 7 FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 177 StGB 8 BGE 109 IV 39 E. 4a 9 BGE 83 IV 151 10 TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 177 StGB 11 TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StGB 12 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 48 StGB Seite 9 2.3.1 Der Berufungskläger trägt in der Berufungserklärung und an Schranken des Obergerichts im Wesentlichen vor, mit der Vornahme von Direktzahlungen werde der Adressat der Zahlung über den Absender der Zahlung informiert. Damit werde offen gelegt, dass es sich bei der Zahlung um eine Leistung der Sozialhilfe handle. Dies laufe der im Sozialhil- fegesetz erwähnten Schweigepflicht zuwider. Obwohl im Antrag der Sozialberatung Appenzeller Mittelland keine Aussagen über irgendwelche Zahlungsversäumnisse von seiner Seite her gemacht worden seien und obwohl an der Vergleichsverhandlung vom 16. Dezember 2011 ausdrücklich von Direktzahlungen abgesehen worden sei, seien in der Verfügung vom 23. Januar 2012 Direktzahlungen verfügt worden. Dies sei schikanös. Er habe die Privatklägerin auf sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufmerksam gemacht. Solange dieses nicht rechtsgültig entschieden worden sei und die Privatklägerin trotzdem die Direktzahlungen habe durchsetzen wollen, wäre mit den Direktzahlungen das Amtsgeheimnis verletzt worden. Dieser Umstand sei der Aus- löser der Beschimpfung gewesen. Zudem sei die Aussage der Privatklägerin, wonach sie ihm gesagt habe, die AHV-Ausgleichsgelder würden voraussichtlich nur noch direkt aus- bezahlt, unwahr und mache keinen Sinn. Dies deshalb, weil mit der Verfügung vom 23. Januar 2012 und damit rund einen halben Monat vor dem Telefongespräch klar geworden sei, dass Direktzahlungen verfügt werden. 2.3.2 Wie bereits erwähnt, bildet die eine Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die Beschimpfung unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist bzw. dass der Täter im Affekt in dem durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütszustand handelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungs- klägers sowie aus den von ihm eingereichten Unterlagen, dass es ihm ein grosses Anlie- gen ist, seine (damalige) Unterstützungsbedürftigkeit gegenüber Drittpersonen geheim zu halten.13 In Bezug auf das Thema Direktzahlungen bestanden gemäss Angaben des Berufungsklägers bereits seit dem Jahr 2011 Uneinigkeiten.14 Dies ergibt sich auch aus den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen. In der Verfügung der Kommission Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 11. März 2011 wird das Thema Direktzahlungen noch nicht erwähnt.15 In der Verfügung vom 6. April 2011 wurde aber unter anderem festgehalten, dass sämtliche Kostenübernahmen ausserhalb des Grundbedarfs im Sozialhilfebezug von A___ vorläufig nur noch durch Direktzahlungen der Gemeinde möglich seien. Die Massnahme der Direktzahlung werde nötig, da die Prüfung der Belege über bereits ausgezahlte zusätzliche Kosten bisher nicht habe vorgenommen 13 Act. B 49 und act. B 45/5 14 Act. B 50/3 15 Act. B 48/1 Seite 10 werden können.16 In der Verfügung vom 29. April 2011, welche diejenige vom 11. März 2011 ersetzte, beschloss die Kommission Soziales der Gemeinde D___ in Ziffer 1, dass die künftigen halbjährlichen Hypothekarbelastungen gegen Vorlage der Zinsabrechnung direkt von der Gemeinde für den Zeitraum des Sozialhilfebezuges beglichen würden.17 Im Schreiben der Sozialberatung Appenzeller Hinterland vom 14. Dezember 2011 sowie im Vergleich zwischen der Gemeinde D___ und A___ vom 16. Dezember 2011 wird das Thema Direktzahlungen nicht erwähnt.18 Der Berufungskläger macht jedoch geltend, es sei anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. Dezember 2011 das Thema Direktzahlung besprochen und ausdrücklich darauf verzichtet worden.19 In der Verfügung der Kommission für Soziales und Vormundschaftswesen der Gemeinde D___ vom 23. Januar 2012 wurde in Ziffer 3 beschlossen, dass die Sozialberatung mit der Ausgleichskasse eine direkte Lösung für die ausstehenden AHV- Nichterwerbstätigenbeiträge 2011 zu suchen habe; in Ziffer 9 wurde beschlossen, dass die bewilligten Nachzahlungen für die Energiekosten direkt an die SAK übermittelt würden, sofern keine Schuldensanierung zustande komme und in Ziffer 11 beschlossen, dass allfällige noch unbeglichene Ausstände bei der Krankenkasse direkt an diese überwiesen würden.20 Im Gesuch um Aufhebung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung vom 27. Februar 2012 führte der Berufungskläger unter anderem aus, die verfügten Direktzahlungen, welche aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rekurse aufgeschoben waren, seien mit Datum vom 16. Dezember 2011 definitiv vom Tisch gewesen.21 Aus den erwähnten Unterlagen sowie den Angaben des Berufungskläger ist erstellt, dass bereits seit 2011 in Bezug auf das Thema Direktzahlung – und damit indirekt auch in Bezug auf das Thema Schweigepflicht/Amtsgeheimnis – ein angespanntes Verhältnis zwischen dem Berufungskläger sowie den involvierten Verwaltungsmitarbeitenden, zu denen auch die Privatklägerin zählte, bestand. Angesichts dessen hat die Vorinstanz zu Recht von latent schwellenden Spannungen in Bezug auf das Thema Direktzahlung gesprochen. Der Ansicht des Berufungsklägers, wonach die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit latenten Spannungen an der Sache vorbeigehen, kann aufgrund der Aktenbelege nicht gefolgt werden. Zumal er in diesem Zusammenhang selber viele Kontroversen zugibt.22 Ferner verhält er sich widersprüchlich, wenn er einerseits behaup- tet, es sei nicht ersichtlich, dass überhaupt Spannungen im Zusammenhang mit Direkt- 16 Act. B 45/1 17 Act. B 48/3 18 Act. B 45/2 und act. B 45/3 19 Act. B 49/4 20 Act. B 45/4 21 Act. B 48/2 22 Act. B 1/5 Seite 11 zahlungen entstanden sein sollen. Andererseits aber ausführt, er habe bisher mit allen ihm im Verwaltungsrecht zur Verfügung stehenden Mitteln Direktzahlungen zu verhindern vermocht.23 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass latent schwellende Spannungen die Voraussetzung der Unmittelbarkeit nicht erfüllen. Aber auch die zweite Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten der Beschimpften hervorgerufen wurde, ist vorliegend nicht gege- ben. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin unmittelbar nach dem anlässlich des Telefongesprächs Gesagten beschimpft. Jedoch fehlt hier ein ungebührliches Verhalten der Privatklägerin. In der Auskunft, dass eine Direktzahlung an die Ausgleichskasse ver- anlasst werde und nur noch das Visum des Kommissionspräsidenten fehle, lässt sich kein verwerfliches Verhalten der Privatklägerin erkennen. Selbst wenn der Entscheid, Direkt- zahlungen veranlassen zu wollen, fehlerhaft gewesen wäre, ist in der von der Privatklä- gerin gemachten Aussage kein ungebührliches Verhalten zu erkennen. Zusammenfassend ist kein Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 StGB gegeben. Der Berufungskläger ist demnach der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen kann das oben Gesagte sinngemäss auch auf Art. 48 lit. b StGB angewandt werden. Auch bei diesem Strafmilderungsgrund fehlt die Unmittelbarkeit bzw. die Provokation. 3. Strafzumessung 3.1 Strafmass Der Berufungskläger hat sich weder im Verfahren vor dem Einzelrichter des Kantons- gerichts noch vor Obergericht zu der ausgefällten Strafe geäussert. Einkünfte und Vermö- gen des Berufungsklägers sind gemäss den an Schranken gemachten Aussagen des Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe etwa gleich geblie- ben.24 Das Obergericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen 3.1 – 3.7 zur Strafzumessung als sorgfältig begründet und zutreffend. Darauf kann vollständig verwie- sen und festgehalten werden, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist. 23 Act. B 1/2 24 Act. B 3/17 und act. B 50/2 und 5 Seite 12 3.2 unbedingte/bedingte Strafe Ebenfalls zutreffend ist der in der vorinstanzlichen Erwägung 3.8 für die Geldstrafe vorge- sehene teilweise Vollzug der Strafe (10 Tagessätze) und die für den aufgeschobenen Teil der Strafe (20 Tagessätze) angesetzte Probezeit von 3 Jahren. Darauf kann verwiesen werden. 4. Fazit In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Berufungs- kläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 20 Tagessätzen aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung abgewiesen wurde und der Beru- fungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung25). 5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädi- gung des Beschuldigten bleibt.26 Der Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugut. 25 Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3) 26 NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 429 StPO Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. A___ wird schuldig gesprochen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (begangen am 15. Februar 2012). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00 (Art. 34 und Art. 47 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 20 Tagessätzen aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 500.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 750.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘700.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten A___ auferlegt. 5. Dem Beschuldigten A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung am 22. Mai 2017 an: - A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft, Herisau (U 12 437) - den Einzelrichter des Kantonsgerichts, Trogen (ES3 13 7) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht Seite 14